Möglichkeiten der Kriminalprävention im Bereich des Extremismus

Prof. Dr. Helmut Fünfsinn
Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Opfer von schweren Gewalttaten und Terroranschlägen

Um die Möglichkeiten der Kriminalprävention zur Eindämmung bzw. Veränderung extremistischer (Gewalt-) Handlungen genauer beschreiben zu können, ist zuerst ein Blick auf die Grundlagen der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention zu richten. Die sich aus der Betrachtung ergebenden konkreten Handlungsmöglichkeiten können deutlich machen, welche bereichsspezifischen Tätigkeiten im Ansatz erfolgversprechend erscheinen und natürlich auch wo die gesamtgesellschaftliche Kriminalprävention an ihre Grenzen stößt.

Konkrete Ansätze der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention liegen vor allem in lokalen Maßnahmen, die bürgerbeteiligend und ressortübergreifend angelegt sind. Dies gilt vor allem für primärpräventive Möglichkeiten, die u.a. die Integration durch Partizipation und ein interkulturelles Miteinander im Auge haben. Daneben gilt es die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur konkreten Bekämpfung von Hasskriminalität aufzugreifen und auf integrative und pädagogische gewaltminimierende Ebenen Konzepte zu setzen, die eine frühzeitige Intervention einschließen.
Auch die Möglichkeiten der (Tertiär-) Prävention sind zu beleuchten. Insbesondere Konzeptionen von Ausstiegshilfen im Bereich des Rechtsextremismus sollen exemplarisch dargestellt und einer Bewertung unterzogen werden.
Datei
(Deutsch, PDF)

Zitation

Bitte beziehen Sie sich beim Zitieren dieses Dokumentes immer auf folgende URL: https://www.praeventionstag.de/dokumentation.cms/2340

Hinweis zum Urheberrecht:

Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datennetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Insbesondere gilt: Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.