15.10.2019

Präventionspolitik (58)

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zu dem Thema

Aktuelles aus dem Deutschen Bundestag:

  • Änderung des Waffenrechts
    (hib/STO) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes" (19/13839) vorgelegt, der kommende Woche erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Mit dem Entwurf soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden, die die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen und deren wesentliche Teile erweitert. Ferner fordert sie laut Bundesregierung von den Mitgliedstaaten, eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. "Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten Waffenhändler und -hersteller in einem ersten Schritt zu verpflichten, den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzuzeigen, die Bestandteil des Lebensweges einer Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile sind", heißt es in der Vorlage weiter. In einem zweiten Schritt würden die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Transaktionen in den Waffenregistern zu registrieren. Mit dem Gesetzentwurf soll das Nationale Waffenregister "zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen" ausgebaut werden. Ferner ist vorgesehen, eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen einzuführen. Zudem sollen unter anderem "bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen zu verbotenen Gegenständen" werden. Allerdings werde "den berechtigten Interessen der Eigentümer solcher Gegenstände durch weitgehende Besitzstandsregelungen Rechnung getragen", heißt es in der Vorlage weiter.

  • Rechte im Jugendstrafverfahren
    (hib/MWO) Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (19/13837). Damit soll die EU-Richtlinie 2016/800 umgesetzt werden. Wie es in dem Entwurf heißt, entspricht das deutsche Jugendstrafverfahrensrecht in vielerlei Hinsicht bereits den Vorgaben der Richtlinie. Neben einigen deshalb nur punktuellen Änderungen seien bezüglich einzelner Regelungsbereiche aber komplexere Änderungen erforderlich, um die von der Richtlinie eröffneten Spielräume so gut wie möglich für fachlich angemessene und praxistaugliche Lösungen nutzen zu können. Die Umsetzung der Richtlinie solle mit dem vorliegenden Entwurf insbesondere durch Änderungen im Jugendgerichtsgesetz und punktuell in der Strafprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem Gerichtskostengesetz erfolgen. Ein Schwerpunkt der EU-Richtlinie betreffe das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand.

  • Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
    (hib/MWO) Auch der Versuch des Cybergroomings, also des gezielten Ansprechens von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte, soll nach einem Gesetzentwurf strafbar sein, den die Bundesregierung vorgelegt hat (19/13863). Wie es darin heißt, ist Cybergrooming laut Strafgesetzbuch strafbar. Der Straftatbestand greife jedoch dann nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert. Denn der Versuch, also auch Fälle, in denen ein Täter auf ein "Scheinkind" einwirkt, sei nicht strafbar. Der strafrechtliche Schutz von Kindern müsse jedoch auch dann effektiv sein, heißt es in dem Entwurf, wenn Täter, insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken. Hier könne es für eine Strafbarkeit des Täters nicht davon abhängen, ob das von ihm über das Internet kontaktierte Tatopfer seinen Vorstellungen entsprechend tatsächlich ein Kind ist oder nicht.

  • Kaum Geldwäschemeldungen bei Gold
    (hib/HLE) Von den im vergangenen Jahr erfolgten 77.252 Meldefällen für Geldwäsche beziehungsweise Terrorismusfinanzierung hatten 175 Verdachtsmeldungen einen Bezug zu Edelmetallen. Dennoch erachtet die Bundesregierung eine Herabsetzung des Schwellenbetrages für die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Identifizierung des Vertragspartners für Pflichten im Risikomanagement für erforderlich, wie sie in ihrer Antwort (19/12969) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/12443) erklärt. Diese hatte wissen wollen, warum anonyme Edelmetallgeschäfte in Zukunft nur noch bis zu einer Höchstgrenze von 2.000 Euro statt bisher 10.000 Euro getätigt werden dürfen. Die Bundesregierung hält die Regelung insbesondere für erforderlich, um mögliche Umgehungsgeschäfte und die künstliche Aufsplittung von Transaktionen zu unterbinden. Der Handel mit Gold sei aufgrund seiner beliebigen Stückelung von Transaktionen ohne Wertverlust und die hohe Akzeptanz als Zahlungsmittelersatz besonders anfällig für Geldwäsche, heißt es in der Antwort weiter. Mit der Herabsetzung werde ein Schwellenbetrag gewählt, bei dem davon auszugehen sei, dass für Scheideanstalten und Händler eine künstliche Verkleinerung des Abgabegewichts mit dem Ziel des Unterschreitens der Schwelle wirtschaftlich unattraktiv erscheine.

  • Junge SGB-II-Leistungsberechtigte'
    (hib/STO) Um "Jugendarmut in Deutschland" geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/13039) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/12396). Danach gab es in der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Jahresdurchschnitt 2018 insgesamt 2,42 Millionen leistungsberechtigte junge Menschen unter 25 Jahren im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Darunter waren 768.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte und 1,61 Millionen nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wie die Bundesregierung weiter ausführt. Bei den nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten handelt es sich den Angaben zufolge vor allem um Kinder unter 15 Jahren. Ihr Anteil an dieser Gruppe beläuft sich laut Vorlage auf etwa 95 Prozent.

Ein Service des deutschen Präventionstages.
www.praeventionstag.de

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