15.10.2023

Stellungnahme zur Kritik der Länder am Cannabisgesetz

(hib/PK) Die Bundesregierung geht in einer Unterrichtung (20/8763) auf Änderungsvorschläge des Bundesrates zum Cannabisgesetz (20/8704) ein. Der Gesetzentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis sieht eine Legalisierung des Besitzes und des Konsums von Cannabis unter bestimmten Bedingungen vor.

Der Bundesrat befürchtet unter anderem hohe finanzielle Folgebelastungen der Länder durch Kontroll- und Vollzugs- sowie Präventions- und Interventionsaufgaben. Als Beispiel angeführt wird die Kontrolle der Anbauvereinigungen. Der Bundesrat bezweifelt auch die wirksame Kontrolle des zulässigen Höchstwertes von THC (Tetrahydrocannabinol) und hält neue, hochpotente Cannabis-Sorten für möglich.

Die praktische Umsetzung der geplanten Jugendschutzzonen im öffentlichen Raum und Schutzvorkehrungen im privaten Raum ist nach Einschätzung der Länderkammer ebenfalls kritisch zu hinterfragen. Hier deute sich ein strukturelles Vollzugsdefizit an. Schließlich weist der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, zulässige Grenzwerte für THC im Straßenverkehr festzulegen.

Die Bundesregierung teilt die Bedenken des Bundesrates zum Vollzugsaufwand nicht, wie aus der Unterrichtung hervorgeht. So sei voraussichtlich erst nach fünf Jahren die geschätzte Gesamtzahl von 3.000 Anbauvereinigungen erreicht. Die Länder könnten die Personal- und Sachmittelkapazitäten sukzessive anpassen. Zudem erwartet der Bund mit der Entkriminalisierung hohe Einsparungen der Länder durch weniger Strafanzeigen und weniger Strafverfahren. Die eingesparten Mittel könnten für die Überwachung der Anbauvereinigungen sowie für die Suchtprävention eingesetzt werden. 

Aufklärung und Prävention sowie gesetzliche Vorgaben für die Anbauvereinigungen trügen zu einem umfassenden Gesundheits- und Jugendschutz bei, heißt es in der Unterrichtung weiter. Was den zulässigen THC-Wert im Straßenverkehr betrifft, habe eine interdisziplinäre Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums das Ziel, Grenzwerte zu ermitteln. Nach Auffassung der Bundesregierung sei der THC-Grenzwert so zu bemessen, dass die Straßenverkehrssicherheit ausreichend gewahrt bleibe.

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